Aiwangers Tod – Was ist eigentlich ein Todesermittlungsverfahren

Wenn der Tod Fragen aufwirft – Das Todesermittlungsverfahren am Beispiel Hubert Aiwanger

Ein Mensch stirbt. Die Angehörigen trauern, die Öffentlichkeit ist erschüttert und die Polizei rückt an. Wenn ein Mensch plötzlich und unter ungeklärten Umständen stirbt, beginnt ein Verfahren, von dem die meisten Menschen wenig wissen: das Todesermittlungsverfahren. Es geht dabei nicht darum, einen Toten zum Verdächtigen zu machen. Es geht darum, herauszufinden, warum er gestorben ist – und ob möglicherweise jemand anderes dafür verantwortlich ist.

Der plötzliche Tod des bayerischen stellvertretenden Ministerpräsidenten und Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger hat nicht nur in Bayern für Bestürzung gesorgt. Der 55-Jährige Vater von 2 minderjährigen Kindern wurde am 4. November 2026 leblos in seinem Hotelzimmer in Berlin aufgefunden. Zuvor hatte er aus gesundheitlichen Gründen einen politischen Termin abgesagt. Was genau zu seinem Tod führte, ist bislang nicht geklärt. Die Berliner Polizei und Staatsanwaltschaft haben ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Auch die 6. Mordkommission des Landeskriminalamtes ist beteiligt.

Und schon sind wir mitten in einem Thema, das normalerweise wenig Schlagzeilen macht, obwohl es jeden treffen kann, dem Todesermittlungsverfahren.

Denn wenn ein Mensch stirbt, ist das zunächst einmal ein biologischer Vorgang. Juristisch ist die Sache damit aber nicht zwangsläufig erledigt. Insbesondere dann nicht, wenn die Todesumstände unklar sind. Der Rechtsstaat möchte nämlich ganz gerne wissen, ob jemand eines natürlichen Todes gestorben ist, ob ein Unfall vorliegt oder ob möglicherweise eine Straftat dahintersteckt. Das ist keine übertriebene staatliche Neugier, sondern eine ziemlich wichtige Aufgabe.

Was ist ein Todesermittlungsverfahren überhaupt?

Der Begriff klingt zunächst nach einem ganz normalen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das ist er aber erst einmal nicht. Ein Todesermittlungsverfahren ist zunächst lediglich ein Verfahren zur Klärung der Umstände eines Todesfalls. Es soll feststellen, ob ein Mensch eines natürlichen oder nicht natürlichen Todes gestorben ist und ob Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.

Die zentrale Vorschrift findet sich in § 159 Strafprozessordnung (StPO). Dort heißt es:
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

Das ist der gesetzliche Ausgangspunkt. Bemerkenswert ist dabei, dass der Gesetzgeber nicht erst einen konkreten Verdacht auf Mord oder Totschlag verlangt. Es reichen zunächst Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod. Die Ermittlungsbehörden sollen gerade herausfinden, was tatsächlich passiert ist.

Was ist ein nicht natürlicher Tod?

Ein natürlicher Tod liegt vor, wenn der Tod auf eine innere krankheitsbedingte Ursache zurückzuführen ist, etwa einen Herzinfarkt, einen Schlaganfall oder eine andere Erkrankung. Ein nicht natürlicher Tod liegt dagegen vor, wenn eine äußere Einwirkung ursächlich war. Das kann ein Verkehrsunfall sein, ein Sturz, eine Vergiftung, ein Suizid oder eben auch die Einwirkung eines anderen Menschen.

Und damit sind wir bei einer wichtigen Unterscheidung, nicht natürlicher Tod bedeutet keineswegs automatisch, dass ein Verbrechen begangen wurde. Wer bei einem Verkehrsunfall stirbt, ist ebenfalls eines nicht natürlichen Todes gestorben. Wer sich das Leben nimmt, auch. Das Todesermittlungsverfahren ist deshalb zunächst einmal ergebnisoffen.

Warum ermittelt die Polizei, wenn noch gar kein Verbrechen feststeht?

Weil man erst einmal herausfinden muss, ob überhaupt eines vorliegt. Das klingt banal, ist aber der entscheidende Punkt. Stellen wir uns vor, ein Mensch wird allein in seiner Wohnung oder in einem Hotelzimmer tot aufgefunden. Es gibt keine offensichtlichen Verletzungen, keine Zeugen und zunächst auch keine Hinweise auf eine äußere Gewalteinwirkung.

Soll die Polizei einfach die Todesbescheinigung abheften und die Angelegenheit den Angehörigen überlassen?

Natürlich nicht. Es muss vielmehr geklärt werden, ob die Todesursache tatsächlich natürlich war oder ob möglicherweise eine Vergiftung, eine Überdosierung von Medikamenten, ein Unfall oder eine andere äußere Einwirkung vorliegt. Gerade bei einem unerwarteten Tod eines vergleichsweise jungen Menschen können sich Fragen stellen, die ohne kriminalistische und rechtsmedizinische Untersuchungen nicht beantwortet werden können.

Das gilt auch im Fall Aiwanger. Dass ein Mensch zuvor über gesundheitliche Beschwerden geklagt hat, beantwortet noch nicht automatisch die Frage, woran er tatsächlich gestorben ist. Eine Erkrankung kann eine plausible Erklärung sein. Sie muss aber nicht zwangsläufig die Todesursache gewesen sein. Die Ermittler dürfen sich nicht mit Vermutungen zufriedengeben. Sie müssen Tatsachen feststellen.

Die erste Leichenschau: Ein Arzt allein ist nicht immer genug

Viele Menschen glauben, dass mit der ärztlichen Feststellung des Todes die Sache erledigt sei. Das ist ein Irrtum. Die normale ärztliche Leichenschau und die strafprozessuale Leichenschau nach § 87 StPO sind recht unterschiedliche Dinge. Bei der allgemeinen ärztlichen Leichenschau wird unter anderem festgestellt, dass der Tod eingetreten ist, welche Todesursache erkennbar ist und ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. Wenn Zweifel bestehen, können Polizei und Staatsanwaltschaft zusätzliche Untersuchungen veranlassen.

Die Strafprozessordnung sieht in § 87 StPO ausdrücklich eine Leichenschau unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft und eines Arztes vor. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der sogenannten Leichenöffnung, also der gerichtlichen Obduktion.

Und damit sind wir bei einem besonders wichtigen Instrument der Todesermittlung.

Die Obduktion – Wenn der Körper Antworten geben soll

Die Obduktion ist für viele Menschen ein unangenehmer Gedanke. Für die Rechtsmedizin ist sie allerdings ein unverzichtbares Mittel zur Aufklärung ungeklärter Todesfälle.

Dabei wird der Leichnam eingehend untersucht, um beispielsweise festzustellen:
– Woran ist der Mensch gestorben?
– Wann ist der Tod ungefähr eingetreten?
– Gibt es Verletzungen, die auf eine äußere Gewalteinwirkung hindeuten?
– Lassen sich Hinweise auf eine Vergiftung oder Medikamenteneinwirkung finden?
– Passen die festgestellten Befunde zu den bekannten Umständen des Todes?
Die rechtlichen Voraussetzungen finden sich in § 87 StPO.

§ 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

 

Das ist keine bürokratische Förmelei. Eine Obduktion ist ein erheblicher Eingriff in die Totenruhe und muss deshalb auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Auch die Untersuchung auf mögliche Giftstoffe ist ausdrücklich geregelt. § 91 StPO sieht hierfür die Untersuchung durch einen Chemiker oder eine entsprechende Fachbehörde vor.

§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

Die Rechtsmedizin ist eben nicht die Pathologie aus dem sonntäglichen Fernsehkrimi, in der ein einzelner Gerichtsmedizinermeist schon am Tatort  nach fünf Minuten mit bedeutungsvoller Miene verkündet, dass der Täter nur der Gärtner gewesen sein kann. In der Realität sind sorgfältige Untersuchungen, Laboranalysen und manchmal auch langwierige toxikologische Auswertungen erforderlich.

Die Mordkommission ermittelt- Bedeutet das automatisch Mordverdacht?

Hier wird es besonders interessant, weil die öffentliche Wahrnehmung und die juristische Wirklichkeit gelegentlich auseinanderlaufen. Wenn im Zusammenhang mit einem Todesfall eine Mordkommission tätig wird, denken viele Menschen sofort an Mord oder Totschlag.Das ist verständlich, aber nicht zwingend richtig. Eine Mordkommission ist eine Organisationseinheit der Kriminalpolizei, die insbesondere bei schweren und ungeklärten Todesfällen eingesetzt wird. Ihre Beteiligung sagt zunächst einmal nichts darüber aus, ob tatsächlich ein Tötungsdelikt vorliegt.

Im Fall Aiwanger ist die Beteiligung der 6. Mordkommission des Berliner Landeskriminalamtes öffentlich bestätigt worden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Ermittler von einem Mord ausgehen. Es wäre geradezu unseriös, aus der organisatorischen Zuständigkeit einer Mordkommission einen konkreten Tatverdacht abzuleiten. Die Ermittler müssen zunächst sämtliche denkbaren Todesursachen überprüfen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Möglichkeit eines natürlichen Todes.

Die Reihenfolge ist wichtig, erst die Tatsachen, dann die rechtliche Bewertung.

Was wird eigentlich ermittelt?

Ein Todesermittlungsverfahren kann durchaus umfangreich sein. Die Polizei wird sich nicht nur mit dem Leichnam beschäftigen, sondern auch mit den Umständen, unter denen der Mensch gestorben ist.

Dazu können gehören:

1. Untersuchung des Fundortes

Wo wurde der Verstorbene gefunden? Gibt es Auffälligkeiten im Zimmer? Sind Medikamente, Lebensmittel oder andere Gegenstände vorhanden, die für die Todesursache von Bedeutung sein könnten? Gibt es Spuren, die auf eine äußere Einwirkung hindeuten?

2. Befragung von Zeugen

Wann wurde der Verstorbene zuletzt lebend gesehen? Hat er sich über gesundheitliche Beschwerden beklagt? Gab es Kontakte zu anderen Personen? Was geschah in den Stunden vor seinem Tod?

3. Auswertung von Unterlagen

Medizinische Unterlagen, Medikamentenpläne und gegebenenfalls weitere Dokumente können wichtige Hinweise liefern. Auch technische Aufzeichnungen oder Kommunikationsdaten können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen relevant werden.

4. Rechtsmedizinische Untersuchungen

Die Obduktion und gegebenenfalls toxikologische Untersuchungen können entscheidende Erkenntnisse bringen.

Dabei gilt:, dass nicht jede denkbare Maßnahme automatisch zulässig ist. Auch im Todesermittlungsverfahren müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Wann wird aus der Todesermittlung ein Strafverfahren?

Das ist die entscheidende juristische Weichenstellung.Das Todesermittlungsverfahren dient zunächst dazu, die Umstände des Todes aufzuklären. Ergibt sich dabei ein Anfangsverdacht für eine Straftat, muss die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren führen.
Die maßgebliche Vorschrift ist § 160 StPO.

§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

 

Danach hat also die Staatsanwaltschaft, sobald sie Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erhält, den Sachverhalt zu erforschen. Besonders wichtig ist Absatz 2:

Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur belastende, sondern ausdrücklich auch entlastende Umstände ermitteln. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur gelegentlich verbreiteten Vorstellung, die Polizei müsse nur so lange suchen, bis sie einen Täter gefunden hat. Nein. Die Ermittlungsbehörden sind nicht dazu da, eine vorgefasste Theorie zu bestätigen. Sie müssen offen für jedes Ergebnis bleiben. In der Praxis klappt das nicht immer, weil die Ermittler sich manchmal recht schnell auf einen Tatverdächtigen einschießen und dann blind für andere Verdächtige sind.

Ergibt sich kein Anfangsverdacht für eine Straftat, wird kein entsprechendes Strafverfahren gegen einen Täter geführt. Lässt sich eine Straftat ausschließen und steht eine natürliche Todesursache fest, ist die Sache strafrechtlich erledigt.

Bleibt die Todesursache ungeklärt, kann das weitere Untersuchungen erforderlich machen. Eine ungeklärte Todesursache ist aber noch kein Beweis für ein Verbrechen.

Und was ist mit den Angehörigen?

Für Angehörige ist ein Todesermittlungsverfahren häufig eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin schwierigen Situation. Sie müssen nicht nur den Tod eines nahestehenden Menschen verkraften, sondern unter Umständen auch damit umgehen, dass der Leichnam zunächst nicht zur Bestattung freigegeben wird. Auch dafür gibt es eine gesetzliche Regelung. Nach § 159 Abs. 2 StPO ist in den dort erfassten Fällen zur Bestattung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Das bedeutet, solange die notwendigen Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Freigabe nicht erfolgt ist, kann di Bestattung nicht stattfinden.
Das ist für die Hinterbliebenen schwer. Es dient aber einem nachvollziehbaren Zweck: Beweise dürfen nicht verloren gehen, nur weil verständlicherweise möglichst schnell eine Bestattung stattfinden soll.

Der Staat muss hier einen schwierigen Ausgleich finden zwischen dem Pietätsgefühl der Angehörigen und seinem Auftrag, mögliche Straftaten aufzuklären.

Dabei darf man eines nicht vergessen: Auch ein Verstorbener hat Anspruch auf einen würdevollen Umgang mit seinem Körper. Die Aufklärung eines Todesfalls rechtfertigt nicht jede beliebige Maßnahme.

Der Fall Aiwanger und die Grenzen der öffentlichen Neugier

Bei einem prominenten Politiker ist die Versuchung besonders groß, aus jedem noch so kleinen Detail eine Geschichte zu machen. Da wird über den letzten Auftritt spekuliert, über angebliche Beschwerden, über mögliche Vorerkrankungen und über die Frage, ob vielleicht doch jemand etwas übersehen haben könnte. Das ist menschlich, aber nicht besonders hilfreich.

Der Tod eines Politikers ist selbstverständlich auch ein Ereignis von öffentlichem Interesse. Immerhin geht es bei einem stellvertretenden Ministerpräsidenten und Wirtschaftsminister nicht nur um eine Privatperson, sondern auch um eine Person des öffentlichen Lebens und um die Frage, welche politischen Folgen sein Tod hat.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Einzelheiten seines Privatlebens oder seiner medizinischen Vorgeschichte öffentlich ausgebreitet werden müssen. Die Angehörigen haben ein Recht auf Privatsphäre. Auch bei prominenten Menschen endet das öffentliche Informationsinteresse dort, wo intime Details ohne erkennbaren sachlichen Erkenntnisgewinn verbreitet werden.

Und vor allem sollte man sich mit vorschnellen Verdächtigungen zurückhalten.

Wer aus einem ungeklärten Todesfall eine Verschwörung konstruiert, bevor überhaupt die rechtsmedizinischen Untersuchungen abgeschlossen sind, betreibt keine Aufklärung, sondern Spekulation. Das gilt übrigens unabhängig davon, welcher Partei der Verstorbene angehört hat.

Der Rechtsstaat muss auch den Tod aufklären

Der Tod von Hubert Aiwanger ist zunächst ein menschlicher Verlust. Die politische Bewertung seines Lebens und Wirkens ist eine andere Frage. Sie sollte nicht mit der strafrechtlichen Aufklärung seines Todes vermischt werden.

Das eingeleitete Todesermittlungsverfahren ist deshalb zunächst nichts Außergewöhnliches. Es ist Ausdruck einer rechtsstaatlichen Selbstverständlichkeit. Wenn ein Mensch unter ungeklärten Umständen stirbt, muss der Staat prüfen, ob ein Verbrechen vorliegt. Das gilt für den unbekannten Toten auf einer Parkbank ebenso wie für einen stellvertretenden Ministerpräsidenten, einen Wirtschaftsminister oder einen ganz normalen Hotelgast.

Der Rechtsstaat darf dabei weder voreilig einen Täter suchen noch aus Bequemlichkeit von einem natürlichen Tod ausgehen. Er muss ermitteln, prüfen, untersuchen und gegebenenfalls auch unangenehme Fragen stellen.

Und wenn am Ende herauskommt, dass Hubert Aiwanger eines natürlichen Todes gestorben ist, dann ist auch das ein wichtiges Ergebnis. Denn die Aufgabe der Ermittler besteht nicht darin, einen true crime Fall zu produzieren, sondern die Wahrheit herauszufinden.

Manchmal ist die wichtigste Nachricht eines Todesermittlungsverfahrens, dass es keinen Täter gibt. Auch das ist Aufklärung.

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