Vorbewährung

Es gibt im deutschen Recht wunderbare Wörter. Den „Nießbrauch“ zum Beispiel. Oder den „Dinglichen Arrest“. Schön war auch früher das „Kranzgeld“, dass jemand für die Entjungferung einer ehrbaren Verlobten zu latzen hatte, wenn er sie dann letztlich  nicht heiratete (Ist abgeschafft).

Aber kaum ein Rechtsbegriff klingt so optimistisch wie die „Vorbewährung“. Das Wort hat etwas von einem Führerschein auf Probe. Man bekommt eine Chance auf Bewährung, bevor man überhaupt die Chance der Bewährung bekommt. Klingt komisch, ist aber so.  Kompliziert? Ist es auch. Die Vorbewährung gibt es ausschließlich im Jugendstrafrecht. Sie ist die juristische Variante des Satzes: „Wir sind noch nicht überzeugt, dass du keine Straftaten mehr begehst – aber wir möchten dir Gelegenheit geben, uns davon zu überzeugen.“ Das ist kein Witz. Das steht sinngemäß im Gesetz.

Nach § 61 JGG kann das Jugendgericht die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung für bis zu sechs Monate zurückstellen.

§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn

1.
nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und
2.
auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.

(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn

1.
in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,
2.
die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und
3.
die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.

(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.

Die Idee dahinter ist ebenso menschlich wie nachvollziehbar. Gerade junge Menschen entwickeln sich. Nicht jeder, der mit 18 furchtbar dumme Dinge tut, bleibt mit 22 derselbe Mensch. Das Jugendstrafrecht setzt deshalb weniger auf Vergeltung als auf Erziehung. Das ist einer seiner größten Vorzüge.

Jedenfalls bis dann manchmal die Wirklichkeit an die Tür klopft.

Der Ausnahmefall heißt nicht ohne Grund Ausnahme

Nach dem mit hoher Wahrscheiunlichkeit (es gibt ein Bekennervideo des Tatverdächtigen)  islamistisch motivierten Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day fragen sich viele Menschen, warum der Tatverdächtige überhaupt auf freiem Fuß war. Die Antwort lautet, wegen einer vom Gericht beschlossenen  Vorbewährung. Das Amtsgericht Tiergarten hatte ihn im Mai wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt , die Entscheidung über eine Bewährung aber zunächst einmal zurückgestellt. In dieser Zeit erhielt er unter anderem Weisungen und sollte an einer Deradikalisierungsmaßnahme teilnehmen. Juristisch war das zulässig.

Juristisch bedeutet allerdings lediglich, dass das Gesetz diese Möglichkeit zulässt. Es bedeutet gerade nicht, dass sie zwangsläufig richtig war. Denn die Vorbewährung ist kein Automatismus. Sie setzt voraus, dass das Gericht noch Hoffnung hat, die für eine endgültige Bewährungsentscheidung erforderliche günstige Sozialprognose könne sich innerhalb kurzer Zeit entwickeln. Anders formuliert, der Richter sagt nicht: „Alles wird gut.“ Er sagt: „Vielleicht wird alles gut. Geben wir ihm sechs Monate.“

Das ist mutig oder auch optimistisch. Und manchmal liegen diese beiden Begriffe erschreckend dicht beieinander. Aber natürlich sind Prognosen nie Gewissheiten. Das können Sie schon bei der Wetterprognose sehen, die zwar häufig stimmt, manchmal aber auch nicht. Dass die Entwicklung eine andere war, als vom Gericht erhofft, bedeutet nicht, dass die Richter etwas falsch gemacht hätten.

Das Jugendstrafrecht ist kein Wunschkonzert

Nun hört man reflexartig Forderungen nach der Abschaffung des Jugendstrafrechts für Terroristen oder gar für alle Heranwachsenden. Das klingt entschlossen und eignet sich hervorragend für Talkshows, Stammtische und AfD-Infostände in der Fußgängerzone. . Juristisch ist die Sache allerdings weniger spektakulär.

Ob ein Heranwachsender nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, entscheidet sich nicht nach der Überschrift der Anklage, sondern nach §§ 1 und 105 JGG. Maßgeblich ist seine sittliche und geistige Entwicklung zum Tatzeitpunkt. Wer einem Jugendlichen gleichsteht, muss nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Das Gericht hat insoweit jedenfalls keinen politischen Ermessensspielraum.

Das Problem ist also nicht das Jugendstrafrecht. Das Problem ist, wie seine Instrumente im Einzelfall angewendet werden.

Hoffnung ist keine Gefahrenabwehr

Richter müssen immer wieder Prognosen treffen. Das gehört zu ihrem Beruf. Sie entscheiden täglich darüber, ob jemand in Untersuchungshaft bleibt, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Juristische Prognosen sind allerdings keine Naturwissenschaft.

Man kann sie sorgfältig begründen. Man kann sie plausibel erklären. Aber man kann mit ihnen trotzdem grandios danebenliegen. Gerade deshalb darf man richterliche Entscheidungen kritisieren, ohne gleich die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Unabhängigkeit schützt vor politischer Einflussnahme – nicht vor fachlicher Diskussion.

Die eigentliche Frage kann deshalb nicht lauten, ob Vorbewährung abgeschafft werden sollte.

Sie lautet, ob ein Instrument, das für entwicklungsfähige junge Straftäter geschaffen wurde, wirklich der richtige Ort ist, um mit Personen zu experimentieren, die wegen der Vorbereitung staatsgefährdender Gewalttaten verurteilt wurden und bei denen eine ideologisch motivierte Radikalisierung im Raum steht. Das ist keine Forderung nach härteren Strafen um ihrer selbst willen. Es ist die Frage, ob Erziehung und Gefahrenabwehr immer dieselbe Sprache sprechen.

Man muss ebenfalls bedenken, dass der CSD-Mörder zuvor 9 Monate in Haft war. Und ich kenne keinen besseren Ort für eine Radikalisierung als den Knast. Aber das haben die Wegsperrfreunde leider nicht auf dem Schirm.

Zwischen Rechtsstaat und Wunschdenken

Der Rechtsstaat lebt davon, dass er Menschen Chancen gibt. Sonst wäre er bloß ein seelenloser Strafapparat. Aber er lebt ebenso davon, dass er seine Bürger schützt. Zwischen beiden Polen bewegt sich das Jugendstrafrecht seit jeher. Meist gelingt dieser Balanceakt erstaunlich gut. Manchmal scheitert er – wie in Berlin . tragisch. Das kann aber kein Grund sein, das bewährte Konzept des Erziehungsstrafrechts komplett in die Tonne  zu kloppen.

Vielleicht ist deshalb nicht die Vorbewährung das eigentliche Problem. Vielleicht ist das Problem unser gelegentlicher Glaube, dass eine richterliche Hoffnung bereits eine belastbare Prognose ersetzt.Das Gesetz darf optimistisch sein. Der Rechtsstaat sollte es nur nie auf Kosten derjenigen werden, die darauf vertrauen, dass er sie schützt. Denn Hoffnung ist eine wunderbare menschliche Eigenschaft. Als Prognoseinstrument hat sie allerdings eine auffallend schlechte Trefferquote.

17 comments
Mighty Quinn

Sicherheit ist gewährleistet, wenn der Staat sein Gewaltmonopol mit Sicherheitskräften nach innen und außen wahrt, Gesetz und Ordnung ohne Ansehen der Person und Gesinnung durchsetzt. Nicht wegsieht oder zurückweicht, wenn missliebige Meinungen in ihren Rechten beschnitten werden, während extremistische Bürgerkriegsarmeen zum Faustrecht greifen und Scharia-Gläubige sich einen Staat im Staate mit eigenen Gesetzen schaffen.

Wussten Sie, dass 2025 fast jeder zweite Mohammedaner (45,1 Prozent) in der ‚BRD‘ unter 40 Jahren sich zum Islamismus hingezogen fühlt und Scharia statt Grundgesetz will?

O. Tannenberg

Fast mein gesamtes Berufsleben lang hatte ich mehr oder minder mit Sicherheit zu tun, sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich, und daher erstaunt es mich dann doch, dass ausgerechnet ein Mensch, dem man die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat vorwirft, sich der Vorbewährung erfreuen durfte. Meine Güte, einen jugendlichen Serienladendieb unter Vorbewährung zu stellen, kann ich noch nachvollziehen (was der bestohlene Laden möglicherweise anders sieht). Darüber würde ich mich nicht aufregen. Aber in diesem Fall ist es schon eine beachtliche Fehlleistung gewesen, die letztlich ein Menschenleben gekostet hat. Ja, Terrorismus oder Terrorverdacht sollten in der Tat nicht der pädagogische Tummelplatz eines Amtsgerichts sein. Und nein, meine Kritik geht nicht soweit, etwas abschaffen zu wollen (es sei denn, es bewährt sich grundsätzlich nicht), oder gar das Amtsgericht zum «Mittäter» zu erklären.

Wenn mich meine Ansicht, sogenannte Gefährder zumindest streng zu überwachen und im äußersten Fall aus dem Verkehr zu ziehen (nein, nicht in Schutzhaftlagern, um es deutlich zu sagen!) zum «Wegsperrfreund» macht, dann ist es halt so. Und ja, eine Haft macht den Menschen nicht unbedingt besser, schon gar nicht einen Jugendlichen. Aber wollen wir Haftstrafen deshalb abschaffen und durch Stuhlkreise ersetzen? Sicher, ich finde es richtig, dass im Jugendstrafrecht die Erziehung vor der Bestrafung steht. Gleichzeitig dürfen aber nicht «Sorglosigkeit» oder «guter Glaube» der Antrieb des Handelns eines Gerichts sein. Allerdings räume ich gerne ein, dass es sehr viel Erfahrung erfordert, hinter einer freundlichen Fassade gewisse Abgründe zu erkennen. Daran ist das Amtsgericht anscheinend gescheitert und muss seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.

Ob und wieweit – natürlich im Rahmen der bestehenden Gesetze, daran zweifele ich nicht – Richter und Schöffen ihre persönlichen oder politischen Überzeugungen in ihre Erwägungen und Urteilsfindungen einbringen, kann ich nicht beurteilen. Für möglich halte ich es schon, denn auch Gerichtspersonen sind nicht völlig frei von eigenen Ansichten, die sie durchaus eher zum Minimum oder Maximum oder irgendwas dazwischen neigen lassen können. Aber das ist nur ein Gedanke, keine Behauptung.

Wenn allerdings Menschen bspw. gegen die Abschiebung von Gefährdern, verurteilten Mördern, Vergewaltigern und Gewalttätern demonstrieren, habe ich meine Zweifel an der Verständigkeit mancher Mitmenschen. Schließlich ist Deutschland nicht die «Global Correctional Facility», und Hoffen und Harren macht auch manchmal zum Narren 😉

    Heinrich Schmitz

    Da sind wir uns weitgehend einig Vor der Abschiebung sollten Straftter allerdings ihre Strafe verbissen

      O. Tannenberg

      Ja, damit stimme ich überein. Wer hier eine schwere Straftat verübt, muss auch hier seine Strafe verbüßen.

      Mighty Quinn

      … nein, Straftäter, ohne deutsche Staatsbürgerschaft und deren Angehörige, wobei auch die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei ’nichtdeutschen‘ Straftätern in Betracht kommen muss, sollten sofort abgeschoben werden. Das ist ein sinnvoller Familiennachzug mit hohem Abschreckungspotential für mögliche Nachahmer.

      Die eingesparten Haftkosten und andere ’soziale Kosten‘ könnten sinnvoller ausgegeben werden. Für die Grenzsicherung zum Beispiel.

        O. Tannenberg

        Klar, genau, und die Herkunftsländer feiern den Abgeschobenen dann als Helden und verleihen ihm einen Ehrentitel. Nein, ehrlich, dann könnte genauso gut ein deutscher Staatsbürger sagen: »Ich wandere aus, also lasst mich ungeschoren davonkommen.«

Heinrich Schmitz

Genau das darf nicht passieren. Die Tat bleibt ungesühnt und ddr Täter kann weiter töten.

Um Lei Tung

O. Tannenberg & H.S.

… Sie merken schon, dass ich eine genau bestimmbare Klientel meine, was die ‚Herkunftsländer‘ der Straftäter feiern, geht mir am Allerwertesten vorbei. Die Sicherheit meiner Familie in meiner Heimat hat Vorrang.

… und werter H.S., woher wissen Sie das die Tat ungesühnt bleibt?

… aaaber ich bin kompromissbreit, soll der Täter seine Haftstrafe in der ‚BRD‘ verbüßen. Die Familie aber sollte unverzüglich ‚remigriert‘ werden. Das wäre Abschreckung möglicher Nachahmer genug.

Praktisches (fiktives) Beispiel; wenn Sie, werter H.S., Ihren Vermieter verprügeln, muss Ihre Familie, auch ohne eigene Schuld, mit Ihnen aus der Wohnung.

    O. Tannenberg

    Die Sicherheit Ihrer Familie, werter mächtiger Herr Quinn, wäre noch mehr bedroht, wenn man hier einreisen kann, jemanden umbringt und als Dankeschön eine Heimreise spendiert bekommt. Das wäre für eine bestimmte Klientel doch wirklich zu verlockend 😉

      Mighty Quinn

      … werter O.T., Sie schreiben viel im Konjunktiv. Von Dankeschön und einer Spende, habe ich nix geschrieben. Ich gehe davon aus, Sie wissen welche Klientel ich meine. Eine Klientel einer bestimmten Ideologie. Solche Figuren kriegen Sie nur, indem Sie diese nicht ins Land lassen oder wenn die schon mal hier sind, ihr soziales ‚Gefüge‘ mit in Verantwortung nehmen. (Incl. der politischen Verantwortung.)

O. Tannenberg

Natürlich weiß ich, welche Klientel Sie meinen. Ich bin gewiss auch nicht dagegen, bestimmte Leute gar nicht erst ins Land zu lassen, nur reden wir heute von einem Menschen, der schon drin war und eine schwere Tat begangen hat. Nach Ihrer Auffassung hätte man den Mann also ohne Strafe einfach abschieben sollen? Einfach so, ohne Strafe? Gut, er hat es nicht überlebt, und so kann es keine Strafe mehr geben.

Wir können natürlich auch über Islamismus im Allgemeinen reden. Ich habe mehrere Jahre lang zu solchen und ähnlichen Themen recht erfolgreich gebloggt, von daher weiß ich noch genug darüber …

    Mighty Quinn

    … werter O.T., noch einmal von vorn; ich habe geschrieben, Straftäter, ohne deutsche Staatsbürgerschaft und deren Angehörige, wobei auch die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei ’nichtdeutschen‘ Straftätern in Betracht kommen muss, sollten sofort abgeschoben werden. Wenn Sie sich mit ‚Islamismus‘ auskennen, dann müssten Sie wissen das die ‚Familienbande‘ in diesen Kreisen eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt.

O. Tannenberg

Verbeißen Sie sich doch nicht in irgendwelche Angehörige, die können zum Teil eine ganze Boeing 737 füllen. Es geht um Straftäter. Und die sollen bitte vor der Abschiebung ihre Strafe absitzen, anstatt mit Eltern, Brüdern, Schwestern, Ehefrau, Kindern, Onkeln und Tanten, Vettern und Basen auf Staatskosten die Heimreise anzutreten. Ich denke, Sie wollen Geld für den Grenzschutz sparen? Dann sparen wir u.a. auch an Flugtickets 😉

    Mighty Quinn

    ‚irgendwelche Angehörige, die können zum Teil eine ganze Boeing 737 füllen.‘ Aber ja doch. Haben Sie es verstanden? Oder wir kommen hier auf keinen gemeinsamen Nenner.

O. Tannenberg

Scherzhaft angemerkt: Wir sind nicht die beiden Konsuln Roms, dass wir auf einen gemeinsamen Nenner kommen müssen. Aber natürlich verstehe ich, worauf Sie hinauswollen. Sie sprechen von „Remigration“ und ich vom „Vollzug einer Haftstrafe mit anschließender Abschiebung“ (ich habe mal für den Nenner beides in Anführungszeichen gesetzt).

    Mighty Quinn

    … Tribun Roms wäre mir lieber 😉 aber Remigration? Nur bedingt. Zuerst geht es mir, hier im Diskurs, um das Abschreckungspotential.

    Und wenn; Remigration ist ein demographischer Begriff für die Rückkehr von Menschen nach einem längeren Aufenthalt in ihr Herkunftsland. Schon das Anwerbeabkommen ’61, die ‚Rekrutierung‘ türkischer Arbeitskräfte, beinhaltete eine befristete Beschäftigung.

    2025 lag der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen in Deutschland bei 35,5 Prozent. Bei Gewaltdelikten sind es sogar 43 Prozent. Dabei liegt ihr Anteil an der Bevölkerung bei rund 15 %.

    Daher!

      O. Tannenberg

      Und ich wäre am liebsten Prokonsul, dann hätte ich ausgesorgt 😉

      Kein Widerspruch, die Zahl ausländischer Tatverdächtiger ist in der Tat unverhältnismäßig hoch. In Haftanstalten sieht es genauso aus, hat man kürzlich verkündet. In dieser Frage werden wir uns schnell einig.

      Ich habe den Begriff „Remigration“ nicht bewerten wollen, sondern nur als möglichen Nicht-Nenner im Diskurs angeführt, weil Sie ihn ja weiter oben mal erwähnt haben. Unterstellen möchte ich Ihnen wahrlich nichts. Im Gegenteil Sie und ich beleben die Debatte 😉

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