Präventivhaft

Von der Schutzhaft der Diktaturen bis zur Präventivhaft der Demokratie ist es kein gerader Weg. Aber es ist ein Weg, den unsere freiheitliche Verfassung mit guten Gründen versperrt. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Der gefährlichste Satz der Sicherheitspolitik

Es gibt Sätze, die zunächst vernünftig klingen, vielen Bürgern auch unmittelbar einleuchten, ja sogar mehrheitsfähig sind – und gerade deshalb brandgefährlich sind.

Einer davon lautet:

Wir müssen Menschen einsperren, bevor sie etwas tun.

Genau diese Logik liegt den neuesten Überlegungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zugrunde, die Möglichkeiten der Präventivhaft auszuweiten und bundesweit einheitlich zu regeln. Dahinter steht ein Versprechen, das politisch immer funktioniert: mehr Sicherheit durch mehr staatliche Macht.

Doch dieses Versprechen hat einen hohen Preis. Und der heißt Freiheit.

Der Rechtsstaat bestraft Taten – nicht Vermutungen

Der freiheitliche Rechtsstaat kennt einen einfachen, aber fundamentalen Grundsatz: Der Staat darf Menschen für ihr Handeln zur Verantwortung ziehen, nicht für staatliche Spekulationen über ihre Zukunft.

Das Grundgesetz ist an dieser Stelle bemerkenswert misstrauisch gegenüber dem Staat. Artikel 2 garantiert die Freiheit der Person. Artikel 104 errichtet hohe Hürden für jede Freiheitsentziehung. Dahinter steht keine juristische Spitzfindigkeit, sondern eine historische Erkenntnis: Wer dem Staat erlaubt, Menschen aufgrund bloßer Gefahrenprognosen einzusperren, verschiebt das Machtverhältnis zwischen Bürger und Staat grundlegend.

Denn Prognosen sind keine Tatsachen. Sie können zutreffen. Sie können aber ebenso irren. Die Geschichte beginnt selten mit dem Schlimmsten

An dieser Stelle lohnt sich ein Blick in die deutsche Geschichte – nicht, um billige und unzutreffende Vergleiche zu ziehen, sondern um ihre Lehren ernst zu nehmen.

Schutzhaft und Stasihaft

Die Nationalsozialisten nannten ihre willkürlichen Inhaftierungen zynisch „Schutzhaft“. Der Begriff klang harmlos, beinahe fürsorglich. Tatsächlich bedeutete er die vollständige Ausschaltung rechtsstaatlicher Garantien. Menschen verschwanden ohne Strafverfahren in Konzentrationslagern, weil der Staat sie als Gefahr definierte. Und was eine Gefahr darstellt bestimmt der Staat.

Auch die DDR verstand es meisterhaft, Freiheitsentziehungen mit angeblichen Sicherheitsinteressen zu rechtfertigen. Wer aus Sicht der Staatsmacht als Risiko galt, wurde überwacht, eingeschüchtert oder eingesperrt. Die Staatssicherheit beanspruchte ebenfalls, Gefahren frühzeitig erkennen und verhindern zu müssen.

Niemand behauptet ernsthaft, Dobrindts Pläne führten Deutschland unmittelbar zurück in diese Diktaturen. Ein solcher Vergleich wäre historisch falsch.

Aber ebenso falsch wäre es, so zu tun, als hätten diese historischen Erfahrungen nichts mit der heutigen Debatte zu tun. Sie sind nämlich der Grund, warum das Grundgesetz dem Staat beim Freiheitsentzug so bewusst enge Fesseln angelegt hat.

Die eigentliche Verschiebung

Die gefährlichste Veränderung geschieht nicht dadurch, dass plötzlich politische Gegner verhaftet werden. Sie beginnt viel früher. Sie beginnt in dem Moment, in dem der Staat den Maßstab verändert.

Nicht mehr die Tat entscheidet über den Freiheitsentzug, sondern die Prognose.

Nicht mehr Beweise, sondern Wahrscheinlichkeiten.

Nicht mehr Schuld., sondern mutmaßliche Gefährlichkeit.

Das ist keine Kleinigkeit. Es ist ein Paradigmenwechsel.

Denn jeder Staat hält seine Gefahrenprognosen für plausibel. Gerade deshalb verlangt der Rechtsstaat objektive Tatsachen, richterliche Kontrolle und äußerste Zurückhaltung bei Freiheitsentziehungen.

Sicherheit braucht Grenzen

Selbstverständlich muss der Staat Terrorismus bekämpfen und schwere Straftaten verhindern.Dafür verfügt er bereits über ein breites Arsenal an Eingriffsbefugnissen, von Observationen über Telekommunikationsüberwachung bis hin zu Meldeauflagen, Aufenthaltsgeboten oder elektronischer Aufenthaltsüberwachung. Die Freiheitsentziehung bleibt bewusst das äußerste Mittel. Wer sie immer früher einsetzen will, muss erklären, warum alle milderen Maßnahmen nicht ausreichen. Vor allem aber muss er erklären, weshalb der Staat künftig Menschen ihre Freiheit nehmen darf, obwohl deren Schuld gerade nicht feststeht.

Das Bundesverfassungsgericht hat bisher präventive Freiheitsentziehungen deshalb nur unter außergewöhnlich engen Voraussetzungen akzeptiert: bei einer konkreten, unmittelbar bevorstehenden Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter und unter strengster Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, dass präventiver Gewahrsam keine Strafe und keine vorbeugende Sanktion sein darf. Er dient ausschließlich der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Er darf deshalb nicht dazu eingesetzt werden, eine Person wegen ihrer vermuteten Gefährlichkeit oder ihres bisherigen Verhaltens vorsorglich auf unbestimmte Zeit festzuhalten. Gerade weil der Betroffene keine Straftat begangen haben muss, unterliegt diese Form der Freiheitsentziehung besonders strengen Anforderungen. Eine Freiheitsentziehung allein aufgrund einer Gefahrenprognose ohne ausreichend konkrete Tatsachen wäre mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG regelmäßig nicht vereinbar.

Diese Hürden sind kein bürokratisches Hindernis Sie sind die Brandmauer zwischen Freiheit und Willkür.Wer das Grundgesetz ernst nimmt, misstraut dem Staat Der eigentliche Irrtum der Debatte liegt darin, Freiheit und Sicherheit gegeneinander auszuspielen. Das Grundgesetz tut genau das Gegenteil.Es schützt die Bürger vor Straftätern – und zugleich vor einem Staat, der im Namen der Sicherheit immer mehr Macht über ihre Freiheit beansprucht.

Denn Verfassungen entstehen nicht aus Optimismus gegenüber staatlicher Macht. Sie entstehen aus purem Misstrauen. Und aus der Erkenntnis, dass jeder Staat – auch ein demokratischer – versucht sein kann, in Krisenzeiten Grenzen zu verschieben. Deshalb ist Wachsamkeit keine Schwäche des Rechtsstaats.Sie ist vielmehr seine größte Stärke. Wer heute fordert, Menschen vorsorglich einzusperren, sollte sich nicht fragen, ob er damit tasächlich mehr Sicherheit schafft. Er sollte sich fragen, warum das Grundgesetz gerade an dieser Stelle so unbeirrbar auf Freiheit besteht.

Die Antwort liegt nicht in juristischen Kommentaren. Sie liegt in der deutschen Geschichte.

2 comments
O. Tannenberg

Die Gefahr einer elektronischen Überwachung besteht in der Ausweitung auf ALLE und ALLES. Chatkontrolle zur Aufklärung von Kindesmissbrauch? Okay! Chatkontrolle zur Ahndung von Schwachkopf- und Lackaffensprüchen? Nein! Und während man irgendwann mal spaßeshalber schreiben konnte, dass »bei diesem Bombenwetter der Rasen des Nachbarn gesprengt werden« müsste, gerät man schon heute ins Visier der Sicherheitsbehörden, da diese nur nach Stichworten (hier: Bombe, sprengen) forschen. Eine KI unterscheidet aber nicht zwischen Nachbars Rasen und einem Musikfestival, und die ND (Natürliche Dummheit) darf man auch nicht außer Acht lassen.

Auch andere Leute fühlen sich heute befleißigt, als «digitale Deputy Sheriffs» zu fungieren. Denken wir an den «Anzeigenhauptmeister». Kürzlich habe ich auch von einem jungen Jura-Absolventen gelesen, der mit einer KI das Internet nach Gemeinheiten gegen Herrn Merz durchforstet und alle Unholde zur Anzeige bringt (ehrlich, dazu benötigt man kein Studium). Aber wenn ich natürlich mit solchen Nichtigkeiten knappe Kapazitäten binde, bleiben für wichtigere Dinge keine übrig. Die Prioritäten sind schon ziemlich durcheinandergeraten. Der brave Staat schützt wohl sich selbst zuerst, scheint es bisweilen.

Die gezielte und lückenlose Überwachung von Gefährdern würde die Polizei überfordern. Bei derzeit um die 500 Gefährdern in den islamistischen, rechts- und linksextremistischen Milieus wären etwa 20 Polizisten pro Nase erforderlich, also insgesamt 10.000. Die haben wir nicht, die Polizei agiert heute hauptsächlich auf Abruf, aber selten proaktiv. Also muss man sich schon etwas einfallen lassen, um die Menschen besser zu schützen. Ich denke, da sind wir uns einig. Es geht jedoch nicht um das Was, sondern um das Wie.

Übereinstimmend mit Heinrich Schmitz lehne auch ich es ab, dass es nach den Gedankengängen eines Bundesministers neben der «Vorratsdatenspeicherung» auch noch eine «Vorratsinhaftierung» geben soll. Das wäre in der Tat ein tüchtiger Tritt in die Weichteile des Grundgesetzes. Ein Freiheitsentzug muss mit einer Tat verbunden sein – die von der Planung bis zur Durchführung reichen kann -, nicht mit dem bloßen Verdacht, eventuell eine Tat zu begehen. Verdächtigen kann man jeden.

Natürlich muss etwas geschehen. Daran werden wir leider immer wieder erinnert. Die Menschen haben einen Anspruch auf die bestmögliche Sicherheit. Nur muss sich jede Maßnahme im verfassungsrechtlichen Rahmen bewegen. Auch wenn man Angst vor Degen hat!

    O. Tannenberg

    Ups, da ist bei einem Kommentar ein Stück abhandengekommen. Zur Erläuterung: Der erwähnte Degen bezog sich auf den großspurigen Capitano Spavento aus der Commedia dell’arte, der furchtbare Angst vor seinem eigenen «Stechwerkzeug» hatte.

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