Mitgefangen, mitgehangen? Warum Karlsruhe die Justiz aus dem WG-Zimmer wirft

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. September 2026 eine Entscheidung (Az. 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24) veröffentlicht, die das WG-Leben in Deutschland revolutioniert – oder zumindest vor dem Übereifer der Justiz rettet. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich klar: Wer sich eine Wohnung mit einer beschuldigten Person teilt, mutiert dadurch nicht automatisch zum glänzenden Zielobjekt für die Strafverfolgungsbehörden. Eine bloße „Wohngemeinschafts-Kontaktschuld“ rechtfertigt keine Razzia im eigenen, privaten Reich.

Ein Blick auf ein Urteil, das den Ermittlungsrichtern den Unterschied zwischen einer WG-Küche und einer kriminellen Vereinigung erklärt.

Wenn die StPO zur WG-Sippenhaft wird

Man kennt das: In WGs teilt man sich vieles. Den Putzplan (meistens ignoriert), den ranzigen Kühlschrank und die Netflix-Kosten. Wenn nun aber ein Mitbewohner das Gesetz bricht, sei es durch kreative Steuererklärung oder illegale Internet-Aktivitäten, rückt die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei an. Dass die Ermittler das Zimmer des Beschuldigten auf den Kopf stellen dürfen, ist über § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) rechtlich unstrittig.

Einigen findigen Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern reichte das aber nicht. Sie dachten sich: „Mensch, in so einer WG kann man Beweismittel doch wunderbar im Zimmer des unbescholtenen Mitbewohners zwischenlagern!“ Und schwuppsdiewupps, erließen sie Durchsuchungsbeschlüsse nach § 103 StPO, der Norm für völlig unverdächtige Dritte.

Dort heißt es:

§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Die Begründung der Instanzgerichte grenzte an juristische Prophylaxe: Weil es theoretisch möglich sei, dass der Beschuldigte Zugang zu den anderen Räumen hat, dürfe man dort pauschal auch mal nachsehen. Kurz gesagt: Wer mit Kriminellen kocht, verliert seine Privatsphäre.

Die Quittung aus Karlsruhe: Soziologie-Nachhilfe für Robenträger

Das Bundesverfassungsgericht fand diesen juristischen Freistil nur mäßig witzig und attestierte den Fachgerichten eine „grundsätzlich unrichtige Anschauung“ des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). In Karlsruhe hat man nämlich verstanden, wie modernes Leben funktioniert. Die Richter erteilten der Justiz einen erfrischenden Realitätscheck:

Der Schlüsselbund ist kein Tatverdacht

Nur weil ein Mitbewohner theoretisch physischen Zugang zu einem Raum haben könnte, begründet das noch lange keine tatsächliche Vermutung, dass dort illegale Substanzen oder Festplatten versteckt sind.

Respekt vor der studentischen Privatsphäre

Das Gericht betonte, dass selbst in alternativen Wohnprojekten oder WGs klare kulturelle Grenzen gelten. Das WG-Zimmer ist und bleibt ein privater Rückzugsraum, der für andere tabu ist. auch wenn man sich beim Flurbier noch so gut versteht.

Allerdings sind Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 – 2 BvR 984/04 u.a. -, Rn. 36). Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die von § 102 StPO vorausgesetzte entsprechende Vermutung bereits gerechtfertigt ist, auch wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden. Bei Wohnungen und Räumen kann dies zu Härten für die Mitbewohner führen. Dies gilt für Familienwohnungen, aber auch für Arbeits-, Geschäfts- und Betriebsräume, die der Verdächtige nur mitnutzt. Alle diese Räume werden nach § 102 StPO durchsucht, wenn nur ein Mitnutzer Verdächtiger ist. Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Sind Räume hingegen ausschließlich unverdächtigen Mitbewohnern zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18 -, Rn. 33, 35 ff. w.N.).

 

Für eine Durchsuchung bei Dritten braucht es harte, greifbare Fakten. Ein „Es könnte ja sein“ reicht im Rechtsstaat nie aus.

Und wie wird jetzt ermittelt? Ganz normal!

Das übliche Jammern, dass Karlsruhe damit die Kriminalitätsbekämpfung lahmlegt, ließen die Richter gar nicht erst aufkommen. Sie erklärten den Behörden schlicht, wie man seinen Job richtig macht:

Findet die Polizei bei der rechtmäßigen Durchsuchung des Beschuldigten handfeste Hinweise (wie einen Zettel mit der Aufschrift „Mein Koks liegt bei Kevin im Schrank“ oder entsprechende Zeugenaussagen), liegt sofort Gefahr im Verzug vor. Die Beamten müssen dann nicht däumchendrehend abziehen, sondern können den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst anrufen und Kevin legal den Tag vermiesen.

Letztlich verlangt auch das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Ungeachtet dessen, dass der Schutz von Art. 13 Abs. 1 GG, soweit die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>), wird durch die verfassungsrechtliche Wertung, dass allein die Eigenschaft als Mitbewohner den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO noch nicht zu rechtfertigen vermag, eine effektive Strafverfolgung nicht verhindert: Betreten Ermittlungspersonen aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Beschuldigte gemäß § 102 StPO deren Wohngemeinschaft und stellen vor Ort Anhaltspunkte fest, die für einen Auffindeverdacht in nicht von den Beschuldigten mitgenutzten Räumen sprechen, können sie ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts – wie im vorliegenden Fall auch in Bezug auf einen anderen Nichtverdächtigen geschehen (vgl. Rn. 4) – über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst (vgl. BVerfGE 151, 67 <87 Rn. 54> m.w.N.) einen Beschluss gemäß § 103 StPO erwirken (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2020 – 2 Ws 249/20 -, juris, Rn. 27). Eines vorherigen – quasi prophylaktischen – Erlasses von Durchsuchungsbeschlüssen gegen sämtliche Mitbewohnende als Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO bedarf es aus praktischen Strafverfolgungsgesichtspunkten nicht.

Das Urteil verbietet also keine effektive Strafverfolgung, sondern lediglich die behördliche Bequemlichkeit, sich den Extra-Schritt im Vorfeld zu sparen.

Mein Zimmer bleibt meine Burg

Karlsruhe hat mit diesem Beschluss bewiesen, dass das Gericht und das Grundgesetz nicht im Einfamilienhaus der 1950er Jahre steckengeblieben ist.

 

Wer sich aus finanziellen oder sozialen Gr8ünden für eine Wohngemeinschaft entscheidet, unterschreibt damit keinen Verzicht auf seine Grundrechte.

Die Botschaft ist klar: Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt pro Kopf – und nicht pro Mietvertrag.

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