IDas Strafgesetzbuch als Beruhigungspille3
mmer mehr und härtere Strafgesetze bedeuten nicht immer mehr Sicherheit. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz
Es gibt in der Politik einen Reflex, der zuverlässiger funktioniert als der berühmte Pawlowsche Hund: Es passiert etwas Schreckliches – und schon ruft jemand nach einem schärferen Gesetz. Immer. Zuverlässig. Ausnahmslos.
Ein Mensch wird Opfer eines brutalen Verbrechens? Strafrecht verschärfen. Ein Anschlag erschüttert das Land? Strafrecht verschärfen. Jugendliche begehen schwere Straftaten? Strafrecht verschärfen. Jemand läuft mit einem Messer durch die Innenstadt? Sie ahnen es bereits: Strafrecht verschärfen.
Man könnte meinen, Deutschland verfüge über ein so labbelliges Strafgesetzbuch, das ungefähr so gefährlich ist wie ein Einkaufszettel für den Bioladen und endlich einmal mit ein paar ordentlichen Strafandrohungen aufgepeppt werden müsse.
Dabei haben wir bereits ein Strafrecht, das für so ziemlich jede denkbare Gemeinheit eine passende Vorschrift bereithält. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, gefährliche Körperverletzung kann mit bis zu zehn Jahren geahndet werden, schwere Sexualstraftaten werden empfindlich bestraft, terroristische Vereinigungen sind strafbar und selbst der Versuch einer Straftat kann – je nach Delikt – bereits strafbar sein.
Aber das scheint den Hardlinern politisch nicht zu genügen. Denn ein neues Gesetz hat einen unschätzbaren Vorteil: Man kann es beschließen, ohne anschließend dafür sorgen zu müssen, dass es auch funktioniert.
Der schöne Schein der Verschärfung
Das ist der eigentliche Zauber der Strafrechtsverschärfung. Sie vermittelt Handlungsfähigkeit. Wenn der Innenminister nach einem Anschlag erklärt, man müsse „alle rechtsstaatlichen Mittel ausschöpfen“, klingt das entschlossen. Wenn anschließend eine Gesetzesänderung angekündigt wird, klingt es sogar nach harter Arbeit.
Nur leider beantwortet das noch nicht die entscheidende Frage:
Welches Problem soll das neue Gesetz eigentlich lösen?
Denn zwischen einem Straftatbestand im Bundesgesetzblatt und einem verhinderten Verbrechen liegen Welten. Dazwischen befinden sich Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Nachrichtendienste, Justizvollzugsanstalten, Gutachter, Sozialarbeiter und – manchmal – ein Täter, der sich schlicht nicht an das Gesetz hält.
Das dürfte für manche Sicherheitspolitiker eine geradezu empörende Erkenntnis sein: Straftäter lesen das Strafgesetzbuch nicht unbedingt vor der Tat. Wo gibt´s denn sowas.
Der Einbrecher hält nicht mitten im Wohnzimmer inne und denkt: „Moment, § 244 StGB sieht inzwischen aber wirklich streng aus. Dann lasse ich das lieber.“ Der Gewalttäter konsultiert nicht vor dem Zuschlagen den aktuellen Strafrahmen und sagt: „Zehn Jahre? Das ist mir jetzt doch zu teuer.“ Und der ideologisch motivierte Attentäter wird vermutlich ebenfalls nicht nach der Lektüre des Strafgesetzbuchs spontan zum gesetzestreuen Musterbürger. Und wen nach einem Selbstmordattentat jede Menge Jungfrauen erwarten, dem ist eh alles egal.
Das Strafrecht ist kein Sicherheitsdienst
Das bedeutet nicht, dass Strafrecht überflüssig wäre. Im Gegenteil. Ein funktionierender Rechtsstaat braucht ein wirksames Strafrecht. Aber Strafrecht hat eine andere Funktion, als Politiker ihm gelegentlich andichten.
Es bestraft begangenes Unrecht. Es schützt Rechtsgüter. Es setzt Grenzen. Es hat vermutlich eine gewisse generalpräventive Wirkung und kann Menschen im Idealfall davon abhalten, Straftaten zu begehen. Aber es ist kein Zauberstab. Vor allem aber ist es kein Ersatz für funktionierende Sicherheitsbehörden.
Wenn eine Behörde Informationen über einen Gefährder besitzt, die andere Behörde davon nichts weiß, hilft auch der schönste neue Straftatbestand wenig. Wenn Hinweise nicht ausgewertet werden, hilft die nächste Strafverschärfung ebenfalls nicht. Wenn Polizei und Nachrichtendienste aneinander vorbeiarbeiten, wird aus dem besten Gesetz noch lange keine funktionierende Sicherheitsarchitektur.
Man könnte es auch einfacher ausdrücken:
Wenn die Polizei den Täter nicht findet, nützt es wenig, wenn der Gesetzgeber ihm vorher die Strafe verdoppelt hat. Nach der Tat ist vor der Gesetzesänderung
Besonders beliebt ist das politische Gesetzgebungsritual nach spektakulären Straftaten. Zunächst herrscht Entsetzen. Dann folgen Interviews und Talkshows. Danach werden Forderungen laut. Schließlich erscheint der zuständige Minister vor Kameras und erklärt, der Staat müsse „entschlossen handeln“.
Und weil man schlecht eine Pressekonferenz über zusätzliche Polizeibeamte, bessere IT-Systeme, mehr Staatsanwälte oder eine vernünftige Ausstattung der Sicherheitsbehörden abhalten kann, nimmt man das Strafgesetzbuch. Das ist praktisch und preiswert.
Ein Paragraph ist schnell formuliert. Er kostet zunächst kaum etwas. Und er lässt sich hervorragend präsentieren.
„Wir verschärfen das Strafrecht.“
Das klingt ungefähr so, als würde die Feuerwehr nach einem Großbrand verkünden, man habe beschlossen, künftig die Warnschilder auf den Feuerlöschern größer zu drucken.
Das Märchen von der abschreckenden Höchststrafe
Besonders beliebt ist dabei die Erhöhung des Strafrahmens.
Fünf Jahre reichen nicht? Dann zehn. Zehn Jahre reichen nicht? Dann fünfzehn. Und wenn irgendwann lebenslang für alles droht, was irgendwie unangenehm ist, haben wir wenigstens das beruhigende Gefühl, dass der Staat wirklich hart durchgreift.
Nur: Die Abschreckungswirkung einer Strafe hängt nicht allein davon ab, wie hoch die Strafe ist. Entscheidend ist vielmehr , ob der potenzielle Täter damit rechnet, überhaupt erwischt zu werden.Ein niedrigeres Risiko der Entdeckung kann eine höhere Strafe problemlos überkompensieren.
Der Satz „Darauf stehen jetzt fünf Jahre mehr“ dürfte einen Täter, der glaubt, niemals erwischt zu werden, nicht so wahnsinnig beeindrucken.
Deshalb wäre es manchmal sinnvoller, über die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung zu sprechen als über die theoretische Höchststrafe. Das ist allerdings weniger spektakulär.
„Wir erhöhen die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Ermittlungen um sieben Prozent“ klingt auf einer Pressekonferenz deutlich schlechter als „Wir verschärfen das Strafrecht konsequent“.
Der gefährliche Staat auf Verdacht
Besonders heikel wird es dort, wo aus dem Strafrecht allmählich Gefahrenabwehr wird.
Denn selbstverständlich darf und muss der Staat Gefahren verhindern. Aber der Rechtsstaat hat dafür eigene Instrumente entwickelt. Polizeirecht, Gefahrenabwehr, Nachrichtendienste, Richtervorbehalte und andere präventive Maßnahmen folgen anderen Voraussetzungen als die Bestrafung eines bereits begangenen Unrechts.
Genau diese Unterschiede sind wichtig.
Das Strafrecht fragt grundsätzlich:
Was hat dieser Mensch getan?
Das Gefahrenabwehrrecht fragt:
Was könnte dieser Mensch tun?
Das klingt zunächst nur wie ein kleiner Unterschied.
Juristisch ist es aber ein gewaltiger.
Denn wenn der Staat jemanden bestraft, muss er ihm eine konkrete rechtswidrige und schuldhaft begangene Tat vorwerfen können. Das nennt man Schuldprinzip. Niemand darf allein deshalb bestraft werden, weil er gefährlich aussieht, gefährliche Gedanken hat oder möglicherweise irgendwann einmal etwas Gefährliches tun könnte. Der Rechtsstaat bestraft nicht mit der Kristallkugel.
Und genau deshalb muss man bei jeder Ausweitung präventiver Befugnisse besonders genau hinschauen.
Der Gesetzgeber als Beruhigungspädagoge
Natürlich hat Politik die Aufgabe, auf Sicherheitsprobleme zu reagieren. Aber Politik muss nicht nur reagieren. Sie muss auch erklären, warum eine Maßnahme geeignet ist.
Ein neues Gesetz sollte deshalb nicht mit der Frage beginnen:
„Was können wir jetzt noch verbieten?“
Sondern mit der Frage:
„Warum ist das bisherige Recht nicht ausreichend?“
Und wenn die Antwort lautet, dass das vorhandene Recht eigentlich ausreicht, aber aus bestimmten Gründen nicht konsequent angewendet werden kann, wäre die logische Konsequenz eben nicht ein neuer Paragraph. Dann braucht es Personal. Dann braucht es funktionierende Ermittlungsstrukturen. Dann braucht es Staatsanwälte und Richter. Dann braucht es Sachverständige. Dann braucht es vernünftige digitale Infrastruktur. Und gelegentlich braucht es schlicht Behörden, die miteinander reden.
Das ist nur leider alles wesentlich weniger sexy als ein neues Gesetz.
Der Paragraph kann keine Funklöcher schließen
Manchmal entsteht in der politischen Debatte der Eindruck, Deutschland sei vor allem deshalb unsicher ( was es genau genommen gar nicht ist) , weil im Strafgesetzbuch noch irgendwo eine Lücke klaffe.
Dabei haben wir längst eine andere Lücke: zwischen dem, was der Staat rechtlich darf, und dem, was er tatsächlich leisten kann. Wir haben immer mehr Daten, immer mehr Befugnisse und immer mehr Vorschriften. Gleichzeitig klagen Polizei und Justiz über fehlendes Personal, überlastete Systeme und wachsende Aktenberge. Mehr staatliche Befugnisse sind nicht automatisch mehr staatliche Leistungsfähigkeit. Und mehr Strafrecht ist schon gar nicht automatisch mehr Sicherheit.
Das Strafgesetzbuch als Beruhigungspille
Vielleicht sollten wir uns deshalb gelegentlich daran erinnern, dass ein Gesetz zwei verschiedene Funktionen haben kann.
Es kann ein Problem lösen. Oder es kann lediglich den Eindruck vermitteln, dass man etwas gegen das Problem getan hat. Das eine ist Rechts- und Sicherheitspolitik.
Das andere ist politische Beruhigungspsychologie und Wahlpropaganda..
Und genau deshalb sollte man bei jeder neuen Strafrechtsverschärfung drei einfache Fragen stellen:
Was war vorher nicht strafbar?
Warum hat die bisherige Vorschrift nicht ausgereicht?
Und wodurch wird das Land nach dem neuen Paragraphen tatsächlich sicherer?
Wenn darauf keine vernünftigen Antworten gegeben werden können, brauchen wir gar kein neues Strafrecht.
Denn der gefährlichste Irrtum der Sicherheitspolitik besteht nicht darin, dass der Staat zu wenig Strafrecht hätte. Er besteht darin, zu glauben, dass mehr Sicherheit aus mehr und mehr Paragraphen besteht.
Mehr Strafrecht kann mehr Strafe bedeuten. Aber mehr Sicherheit gibt es dadurch noch lange nicht.











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